@Eifelquelle
denn ein Spiel, dass keine USK Freigabe erhält ist akut Beschlagnahmungsgefährdet.
Ist es im Regelfall nicht. Als allererstes muss das Medium mal released sein, sonst geht sowieso nichts.
Grundsätzlich darf von sich aus die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nichtmal tätig werden. Die BPjM arbeitet nur auf Antrag, bsw. von einer Jugendbehörde. Sollte aber für ein Spiel, zb. Dead Rising 3 ein Antrag vorliegen kann es zu drei Verfahren kommen:
A) Die BPjM hält das Spiel/Film für nicht jugendgefährdend und nimmt deswegen das Spiel/Film auch nicht auf den Index auf.
B) Die BPjM hält das Spiel/Film für jugendgefährdend und nimmt das Spiel/Film auf die Index Liste A auf. Das Spiel/Film darf dann trotzdem noch weiter verkauft werden, allerdings nichtmehr beworben werden, nicht auf dem Postweg versand werden und Jugendlichen nichtmehr zugänglich gemacht werden.
C) Die BPjM hält das Spiel/Film für strafrechtlich bedenklich nach StGB §131 und/oder Abzeichengesetz §86 und nimmt das Spiel/Film Auf Index Liste B auf. Damit steht das Spiel/Film rechtlich immer noch auf demselben Status wie auf Index Liste A. Bei Medien die auf Liste B aufgenommen werden, wird dann im Regelfall ein Überprüfungsantrag an ein Amtsgericht gestellt.
Der Amtsrichter hat nun folgende Möglichkeiten:
A) Er hält das Spiel/Film für straftrechtlich unbedenklich. Dann muss das Spiel/Film von Index Liste B gelöscht werden und wird runtergestuft auf Index Liste A.
B) Er hält das Spiel für strafrechtlich bedenklich im Sinne von StGB §131(Gewaltverherrlichung) oder eben auch §86 Abzeichengesetz( Hakenkreuz usw.) und ordnet die bundesweite Beschlagnahmung an.
Die bundesweite Beschlagnahmung klingt aber schärfer als sie eigentlich ist. Sie ist nichts weiter als ein Verkaufs/Verleihverbot auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Besitzverbot ergibt sich daraus nicht.
Betroffen von der Aufnahme auf Liste B dürften, was Spiele angeht, weniger als 10% der Kanditaten sein, die für eine Aufnahme auf den Index überhaupt in Frage kommen. Eine Liste B Indizierung ist eher der Ausnahmefall den die Regel.
PS: Liegt für ein Medium eine Freigabe der USK/FSK vor, gilt diese als rechtlich verbindlich und die BPjM darf das Medium nichtmal mehr prüfen. Darum nicht immer gleich auf die USK einschlagen, auch die müssen für die Einhaltung von §131 und §86 Sorge tragen.
PSS: Vielleicht noch ein kleiner Punkt zu §86 Abzeichengesetz
Dieses Gesetz gestattet es Medien, bsw Hakenkreuze zu verwenden, wenn sie der geschichtlichen Aufklärung oder der KUNST dienen. Filme sind als Kunst anerkannt, Spiele leider noch nicht, darum ist die Verwendung von Hakenkreuzen in Spielen auch verboten.
Hoffe ein bisschen gehelft zu haben.