Der Gesetzgeber differenziert hier verschiedene Verbotsarten, dem Verbreitungsverbot steht das Besitzverbot gegenüber. Die rechtliche Grundlage der Beschlagnahmung nach §131 StGB wäre mit einem sogenannten Verbreitungsverbot zu bezeichnen:
Verbreitungsverbot ? Wikipedia
Davon zu unterscheiden ist das Besitzverbot:
Besitzverbot ? Wikipedia
Die Unterscheidung beider Sachen ist wie im Eingangsposting bereits beschrieben in der Praxis relevant und tritt nur zum Teil gemeinsam auf. Ein Verbreitungsgebot nach §131 bedeutet z.B. ich darf mit einem solchen Medium aus dem Ausland (auch ein beschlagnahmtes, oder sogar ein Spiel wie Wolfenstein das aufgrund der Hakenkreuze einem Verbreitungsverbot unterliegt) einreisen und wenn der Zoll mich fragt, was ich mit dem Spiel vorhabe und ich sage "Für den Eigenbedarf, zum selber spielen" so darf ich es behalten. Würde ich jedoch sagen "Einem Freund geben", so wäre das rechtlich eine Verbreitung (glaube ich zumindest). Genauso ist das vorrätig halten als Händler im Sinne einer Verbreitung zu betrachten und demnach verboten und Grundlage für polizeiliche Beschlagnahmung.
Bei einem gleichzeitigen Besitzverbot ist die Polizei jedoch auch zur Beschlagnahmung aus Privatbesitz berechtigt.
Quelle: Schnittberichte.com