Exodus
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Das mit der unverhältnismässigkeit trifft u.a dann ein wenn der verkäufer für das ersatzgerät enorme anschaffungskosten aufbringen müsste. Und nochmal für alle, die es nicht wissen. Bei GEWAEHRLEISTUNG hat man das Recht nach Paragraf 439 BgB das Recht einen Umtausch oder Reparatur zu fordern. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Käufer. Die versandkosten trägt der Verkäufer. Bei GARANTIE liegt die Entscheidungsgewalt ob Umtausch oder reparatur beim Hersteller. Die Versandkosten trägt der Käufer. GARANTIE = Hersteller, GEWAERLEISTUNG=Verkäufer.